Stand: März 1998
Artikel 1 Würde des Menschen
Artikel 2 Generelle Freiheitsrechte
Artikel 3 Gleicher Stand für alle vor dem Gesetz
Artikel 4 Freiheit des Glaubens und Gewissens
Artikel 5 Freiheit der Meinungsäußerung
Artikel 6 Schutz der Familie
Artikel 7 staatliches Schulwesen
Artikel 8 Recht auf Versammlungsfreiheit
Artikel 9 Recht auf Bildung von Vereinen und Koalitionsfreiheit
Artikel 10 Postgeheimnis
Artikel 11 Bewegungsfreiheit im Bundesgebiet
Artikel 12 Recht auf freie Berufswahl
Artikel 12a Wehrpflichten und Ersatzdienste
Artikel 13 Hausfrieden in der Wohnung
Artikel 14 Recht auf Eigentum - Erbrecht - Enteignung
Artikel 15 Recht der Sozialisierung
Artikel 16 Staatsbürgerschaft
Artikel 16a Politisches Asyl
Artikel 17 Recht auf schriftliche Bitten und Beschwerden
Artikel 17a Grundrechte im Wehr- und Ersatzdienst
Artikel 18 Einbüßen von Grundrechten
Artikel 19 Allgemeingültigkeit von Einschränkungen bei Grundrechten
Artikel 20 Grundsätze des deutschen Staates
Artikel 20a Natürliche Lebensgrundlagen
Artikel 21 Bildung von politischen Parteien
Artikel 22 Bundesflagge
Artikel 23 Vereintes Europa
Artikel 24 Hoheitsrechte - Kollektives Sicherheitssystem
Artikel 25 Völkerrecht vor Bundesrecht
Artikel 26 Absage an einen Angriffskrieg
Artikel 27 Deutsche Kauffahrteischiffe
Artikel 28 Landesverfassung gemäß Grundgesetz
Artikel 29 Zuteilung des Bundesgebietes
Artikel 30 Aufgaben der Länder
Artikel 31 Bundesrecht und Landesrecht
Artikel 32 Beziehungen zu auswärtigen Staaten
Artikel 33 Öffentlicher Dienst
Artikel 34 Haftung durch den Staat
Artikel 35 Gegenseitige Hilfen Bund - Länder
Artikel 36 Beschäftigte im öffentlichen Dienst
Artikel 37 Nichterfüllung von Bundespflichten
Artikel 38 Demokratische Wahl
Artikel 39 Dauer einer Wahlperiode
Artikel 40 Wahl des Bundestagspräsidenten
Artikel 41 Überprüfung von Wahlen
Artikel 42 Öffentliche Verhandlungen
Artikel 43 Anwesenheit von Regierungs- und Bundesratsmitglieder
Artikel 44 Untersuchungsausschüsse
Artikel 45 Angelegenheiten der Europäische Union
Artikel 45a Auswärtige Angelegenheiten und Verteidigung
Artikel 45b Wehrbeauftragter des Bundestages
Artikel 45c Bitten und Beschwerden
Artikel 46 Immunität von Abgeordneten
Artikel 47 Zeugnisverweigerungsrecht von Abgeordneten
Artikel 48 Anspruch bei Bewerbung um Sitz im Bundestag
Artikel 49 (aufgehoben)
Artikel 50 Rolle
Artikel 51 Aufbau
Artikel 52 Präsident, Beschlußfassung, Geschäftsordnung,
Europakammer
Artikel 53 Engagement der Bundesregierung
Artikel 53a Bildung des Gemeinsamen Ausschusses
Artikel 54 Wahl
Artikel 55 Voraussetzung für das Amt
Artikel 56 Amtsantritt
Artikel 57 Vertretung
Artikel 58 Anordnungen und Verfügungen
Artikel 59 Vertreter des Bundes
Artikel 59a (aufgehoben)
Artikel 60 Ernennung von Bundesbeamten
Artikel 61 Gesetzesverletzungen
Artikel 62 Mitglieder
Artikel 63 Der Bundeskanzler
Artikel 64 Bundesminister - Amtseid
Artikel 65 Geschäftsordnung in der Bundesregierung
Artikel 65a Streitkräfte
Artikel 66 Berufsverbot
Artikel 67 Mißtrauen im Bundestag
Artikel 68 vorzeitige Bundestagsauflösung
Artikel 69 Stellvertreter des Bundeskanzlers
VII. Die Gesetzgebung des Bundes
Artikel 71 Zuständigkeit bei Bundesgesetzgebung
Artikel 72 Konkurrierende Gesetzgebung
Artikel 73 Ausschließliche Gesetzgebung des Bundes
Artikel 74 Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung
Artikel 74a Der öffentlichen Dienst - Besoldung und Versorgung
Artikel 75 übergreifende Rechte des Bundes
Artikel 76 Gesetzesvorlagen
Artikel 77 Die Gesetzgebung
Artikel 78 Bundesgesetz
Artikel 79 Grundgesetzänderung
Artikel 80 Rechtsverordnungen
Artikel 80a Sonderregelung bei Rechtsvorschriften
Artikel 81 Gesetzgebungsnotstand
Artikel 82 Inkrafttreten von Gesetzen
VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
Artikel 83 Grundsatz
Artikel 84 Aufsicht
Artikel 85 Delegieren von Kompetenzen
Artikel 86 Verwaltungsvorschriften des Bundes
Artikel 87 Aufgabengebiete der Bundesverwaltung
Artikel 87a Bundeswehrverwaltung
Artikel 87b Bundeswehrverwaltung
Artikel 87c Kernenergie
Artikel 87d Verwaltung des Luftverkehrs
Artikel 87e Verwaltung des Eisenbahnverkehrs
Artikel 87f Post- und Telekommunikationswesen
Artikel 88 Bundesbank
Artikel 89 Verwaltung der Bundeswasserstraßen
Artikel 90 Eigentümer der Bundesstraßen
Artikel 91 Bedrohung der freiheitlich demokratischen Grundordnung
Artikel 91a Bund und Länder
Artikel 91b Bildung und Forschung
Artikel 92 Die Justiz
Artikel 93 Das Bundesverfassungsgerichts
Artikel 94 Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts
Artikel 95 Oberste Behörden der Rechtsprechung
Artikel 96 Einrichtung von Bundesgerichten
Artikel 97 Richterliche Autonomie
Artikel 98 Rechtsstellung der Richter
Artikel 99 Entscheidung von Verfassungsstreitigkeiten innerhalb eines
Landes
Artikel 100 Gesetze verstoßen gegen die Verfassung
Artikel 101 Ausnahmegerichte
Artikel 102 Abschaffung der Todesstrafe
Artikel 103 Grundsätzlicher Anspruch vor Gericht
Artikel 104 Die Freiheit der Person
Artikel 104a Finanzierung der Ausgaben
Artikel 105 Kompetenz in der Finanzgesetzgebung
Artikel 106 Umlage der Steuern
Artikel 106a Finanzausgleich für Personennahverkehr
Artikel 107 Finanzausgleich
Artikel 108 Finanzverwaltung - Finanzgerichtsbarkeit
Artikel 109 Grundsätze der Haushaltswirtschaft
Artikel 110 Bundesetat
Artikel 111 Vorzeitige Haushaltsausgaben
Artikel 112 Etatüberschreitung
Artikel 113 Korrektur des Etats
Artikel 114 Rechenschaftsbericht des Bundesministers der Finanzen
Artikel 115 Beschaffung von Finanzen
Artikel 115a Angriff mit Waffengewalt auf das Bundesgebiet
Artikel 115b Die Befehlsgewalt
Artikel 115c Gesetzgebungskompetenz im Verteidigungsfall
Artikel 115d Abgekürztes Verfahren
Artikel 115e Der Gemeinsamer Ausschuß im Verteidigungsfall
Artikel 115f Die Bundesregierung im Verteidigungsfall
Artikel 115g Aufgabe des Bundesverfassungsgerichtes
Artikel 115h Regelung über Wahlperioden und Amtszeiten
Artikel 115i Kompetenzen der Landesregierungen
Artikel 115k Geltungsdauer von Notstandsbestimmungen
Artikel 115l Beendigung des Verteidigungsfalls
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 116 "Deutscher" im Sinne des Grundgesetzes
Artikel 117 Übergangsregelung für Artikel 3 Abs.2 und Artikel
11
Artikel 118 Neugliederung der Länder Baden, Württemberg-Baden
und Württemberg-Hohenzollern
Artikel 118a Neugliederung der Länder Berlin und Brandenburg
Artikel 119 Regelung von Flüchtlings- und Vertriebenenangelegenheiten
Artikel 120 Zahlungen als Folge des Krieges
Artikel 120a Durchführung von Ausgleichsleistungen
Artikel 121 Mehrheit der Mitglieder im Sinne des Gesetzes
Artikel 122 Gesetzgebende Gewalt
Artikel 123 Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages
Artikel 124 Altes Recht der ausschließlichen Gesetzgebung
Artikel 125 Altes Recht der konkurrierenden Gesetzgebung
Artikel 125a Weitergeltung von Bundesrecht, das vor dem 15.11.94 erlassen
wurde
Artikel 126 Meinungsverschiedenheiten über Fortgelten von altem
Recht
Artikel 127 Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
Artikel 128 Befristung von Weisungsrechten
Artikel 129 Befristung von Ermächtigungen
Artikel 130 Organisationen des öffentlichen Rechts
Artikel 131 Rechtliche Stellung von ehemaligen Angehörigen des
öffentlichen Dienstes
Artikel 132 Aufhebung des Dienstverhältnisses im öffentlichen
Dienst
Artikel 133 Vereinigtes Wirtschaftsgebiet; Rechtsnachfolge
Artikel 134 Umwandlung des Reichsvermögens
Artikel 135 Vermögenswerte bei Wechsel der Gebietszugehörigkeit
Artikel 135a Regelung alter Rückstände
Artikel 136 Erster Zusammentritt des Bundesrates
Artikel 137. Einschränkung bei der Wählbarkeit von Beamten,
Soldaten und Richtern
Artikel 138 Notariat
Artikel 139 Entnazifizierung
Artikel 143 Übernahme aus der Weimarer Verfassung
Artikel 141 Der Religionsunterricht
Artikel 142 Fortdauer von Grundrechten
Artikel 142a (aufgehoben)
Artikel 143 Befristung von übergangsrecht
Artikel 143a Ausschließliche Gesetzgebung für Bundeseisenbahnen
Artikel 143b Umwandlung des Sondervermögens Deutsche Bundespost
Artikel 144 Ratifizierung des Grundgesetzes
Artikel 145 Verkündung des Grundgesetzes
Artikel 146 Gültigkeit - Verfassung
Präambel
Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,
von dem
Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa
dem Frieden der Welt zu dienen, hat sich das Deutsche Volk kraft seiner
verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.
Die Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin,
Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier
Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands vollendet. Damit
gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.
I. Die Grundrechte
Artikel 1 - Würde des Menschen
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu
schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens
und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende
Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
Artikel 2 - Generelle Freiheitsrechte
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,
soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf
Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Artikel 3 - Gleicher Stand für alle vor dem Gesetz
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert
die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und
Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner
Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner
religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt
werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Artikel 4 - Freiheit des Glaubens und Gewissens
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen
und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe
gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 5 - Freiheit der Meinungsäußerung
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei
zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen
Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit
der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.
Eine Zensur findet nicht statt.
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen
Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem
Recht der persönlichen Ehre.
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit
der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.
Artikel 6 - Schutz der Familie
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen
Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht
der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. über
ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder
nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die
Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen
zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der
Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen
Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre
Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
Artikel 7 - staatliches Schulwesen
(1) Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.
(2) Die Erziehungsberechtigten haben das Recht, über die Teilnahme
des Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen.
(3) Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen Schulen mit
Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen ordentliches Lehrfach. Unbeschadet
des staatlichen Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht in übereinstimmung
mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer
darf gegen seinen Willen verpflichtet werden, Religionsunterricht zu erteilen.
(4) Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet.
Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen
der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung
ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen
sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht
hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung
der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert
wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche
Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.
(5) Eine private Volksschule ist nur zuzulassen, wenn die Unterrichtsverwaltung
ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt oder, auf Antrag
von Erziehungsberechtigten, wenn sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis-
oder Weltanschauungsschule errichtet werden soll und eine öffentliche
Volksschule dieser Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6) Vorschulen bleiben aufgehoben.
Artikel 8 - Recht auf Versammlungsfreiheit
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis
friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Artikel 9 - Recht auf Bildung von Vereinen und Koalitionsfreiheit
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen
zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung
oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind
verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe
gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu
behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind
rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12 a, 35 Abs. 2 und 3,
Artikel 87 a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe
richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Artikel 10 - Postgeheimnis
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet
werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen
Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines
Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht
mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung
durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.
Artikel 11 - Bewegungsfreiheit im Bundesgebiet
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine
ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit
daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr
einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische
Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr,
Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum
Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen,
erforderlich ist.
Artikel 12 - Recht auf freie Berufswahl
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte
frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer
im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen
öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung
zulässig.
Artikel 12a - Wehrpflichten und Ersatzdienste
(1) Männer können vom vollendeten achtzehnten Lebensjahr an
zum Dienst in den Streitkräften, im Bundesgrenzschutz oder in einem
Zivilschutzverband verpflichtet werden.
(2) Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst mit der Waffe verweigert,
kann zu einem Ersatzdienst verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes
darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen. Das Nähere
regelt ein Gesetz, das die Freiheit der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen
darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes vorsehen muß,
die in keinem Zusammenhang mit den Verbänden der Streitkräfte
und des Bundesgrenzschutzes steht.
(3) Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach Absatz 1 oder 2
herangezogen sind, können im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen für Zwecke der
Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung
in Arbeitsverhältnisse verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben
oder solcher hoheitlichen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die
nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis erfüllt
werden können, zulässig. Arbeitsverhältnisse nach Satz 1
können bei den Streitkräften, im Bereich ihrer Versorgung sowie
bei der öffentlichen Verwaltung begründet werden; Verpflichtungen
in Arbeitsverhältnisse im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung
sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen Bedarf zu decken oder
ihren Schutz sicherzustellen.
(4) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen Dienstleistungen
im zivilen Sanitäts- und Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen
Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger Grundlage gedeckt werden, so
können Frauen vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten fünfundfünfzigsten
Lebensjahr durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen Dienstleistungen
herangezogen werden. Sie dürfen auf keinen Fall Dienst mit der Waffe
leisten.
(5) Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle können Verpflichtungen
nach Absatz 3 nur nach Maßgabe des Artikels 80 a Abs. 1 begründet
werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen nach Absatz 3, für die
besondere Kenntnisse oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen
zur Pflicht gemacht werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6) Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften für
die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche auf freiwilliger Grundlage nicht
gedeckt werden, so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit der Deutschen,
die Ausübung eines Berufs oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Vor Eintritt
des Verteidigungsfalles gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
Artikel 13 - Hausfrieden in der Wohnung
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im
Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet
und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand
eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen
hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung
technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen
der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn
die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig
erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen.
Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper.
Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen
werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit,
insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen
technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher
Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme
auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine
richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei
einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme
durch eine gesetzliche bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige
Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung
oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit
der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge
ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über
den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des
Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig,
nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes
Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische
Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische
Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur
zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne
Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren
für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur
Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze
gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
Artikel 14 - Recht auf Eigentum - Erbrecht - Enteignung
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt
und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der
Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig.
Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art
und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung
ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und
der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung
steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Artikel 15 - Recht der Sozialisierung
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel können
zum Zwecke der Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß
der Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen
der Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung
gilt Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
Artikel 16 - Staatsbürgerschaft
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden.
Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes
und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene
dadurch nicht staatenlos wird.
(2) Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert werden.
Artikel 16a - Politisches Asyl
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat
der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat
einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der
Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes
1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende
Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf
vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können
Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung
und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint,
daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende
Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein
Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er
nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß
er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den
Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich
unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten,
durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt
werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das
Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen
von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander
und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen
aus den Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren
Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen
für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen
Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
Artikel 17 - Recht auf schriftliche Bitten und Beschwerden
Jedermann hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen
schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen
und an die Volksvertretung zu wenden.
Artikel 17a - Grundrechte im Wehr- und Ersatzdienst
(1) Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst können bestimmen,
daß für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes
während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine
Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten
(Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit
(Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt,
Bitten oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt
werden.
(2) Gesetze, die der Verteidigung einschließlich des Schutzes
der Zivilbevölkerung dienen, können bestimmen, daß die
Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt werden.
Artikel 18 - Einbüßen von Grundrechten
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit
(Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit
(Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und
Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht
(Artikel 16 a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß
werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen. 
Artikel 19 - Allgemeingültigkeit von Einschränkungen bei Grundrechten
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das
Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem
muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet
werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische
Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten
verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit
nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel
10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
II. Der Bund und die Länder
Artikel 20 - Grundsätze des deutschen Staates
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer
Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen
und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden
Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung,
die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht
gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben
alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich
ist.
Artikel 20a - Natürliche Lebensgrundlagen
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen
Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen
Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht
durch die vollziehende Gewalt und Rechtsprechung.
Artikel 21 - Bildung von politischen Parteien
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes
mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen
Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und
Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich
Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger
darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen
oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden,
sind verfassungswidrig. über die Frage der Verfassungswidrigkeit entscheidet
das Bundesverfassungsgericht.
(3) Das Nähere regeln Bundesgesetze.
Artikel 22 - Bundesflagge
Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.
Artikel 23 - Vereintes Europa
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik
Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen,
rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem
Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz
im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der
Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte
übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union
sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare
Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert
oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen
ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag
und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den
Bundestag und den Bundesrat umfassend zum frühestmöglichen Zeitpunkt
zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme
vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union.
Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages
bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen,
soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken
hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten
des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im
übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt
die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt
Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden
oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung
des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu
berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des
Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder
Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die
Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse
der Länder betroffen sind, soll die Wahrnehmung der Rechte, die der
Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union
zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder
übertragen werden. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung
und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche
Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Artikel 24 - Hoheitsrechte - Kollektives Sicherheitssystem
(1) Der Bund kann durch Gesetz Hoheitsrechte auf zwischenstaatliche
Einrichtungen übertragen.
(1 a) Soweit die Länder für die Ausübung der staatlichen
Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben zuständig
sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung Hoheitsrechte
auf grenznachbarschaftliche Einrichtungen übertragen.
(2) Der Bund kann sich zur Wahrung des Friedens einem System gegenseitiger
kollektiver Sicherheit einordnen; er wird hierbei in die Beschränkungen
seiner Hoheitsrechte einwilligen, die eine friedliche und dauerhafte Ordnung
in Europa und zwischen den Völkern der Welt herbeiführen und
sichern.
(3) Zur Regelung zwischenstaatlicher Streitigkeiten wird der Bund Vereinbarungen
über eine allgemeine, umfassende, obligatorische, internationale Schiedsgerichtsbarkeit
beitreten.
Artikel 25 - Völkerrecht vor Bundesrecht
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes.
Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar
für die Bewohner des Bundesgebietes.
Artikel 26 - Absage an einen Angriffskrieg
(1) Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden,
das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere
die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig.
Sie sind unter Strafe zu stellen.
(2) Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung
der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht
werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
Artikel 27 - Deutsche Kauffahrteischiffe
Alle deutschen Kauffahrteischiffe bilden eine einheitliche Handelsflotte.
Artikel 28 - Landesverfassung gemäß Grundgesetz
(1) Die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern muß
den Grundsätzen des republikanischen, demokratischen und sozialen
Rechtsstaates im Sinne dieses Grundgesetzes entsprechen. In den Ländern,
Kreisen und Gemeinden muß das Volk eine Vertretung haben, die aus
allgemeinen, unmittelbaren, freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen
ist. In Gemeinden kann an die Stelle einer gewählten Körperschaft
die Gemeindeversammlung treten. Bei Wahlen in Kreisen und Gemeinden sind
auch Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft besitzen, nach Maßgabe von Recht der
Europäischen Gemeinschaft wahlberechtigt und wählbar.
(2) Den Gemeinden muß das Recht gewährleistet sein, alle
Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in
eigener Verantwortung zu regeln. Auch die Gemeindeverbände haben im
Rahmen ihres gesetzlichen Aufgabenbereiches nach Maßgabe der Gesetze
das Recht der Selbstverwaltung. Die Gewährleistung der Selbstverwaltung
umfaßt auch die Grundlagen der finanziellen Eigenverantwortung; zu
diesen Grundlagen gehört eine den Gemeinden mit Hebesatzrecht zustehende
wirtschaftsbezogene Steuerquelle.
(3) Der Bund gewährleistet, daß die verfassungsmäßige
Ordnung der Länder den Grundrechten und den Bestimmungen der Absätze
1 und 2 entspricht.
Artikel 29 - Neugliederung des Bundesgebietes
(1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten,
daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit
die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei
sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen
Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie
die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen.
(2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch
Bundesgesetz, das der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die
betroffenen Länder sind zu hören.
(3) Der Volksentscheid findet in den Ländern statt, aus deren
Gebieten oder Gebietsteilen ein neues oder neu umgrenztes Land gebildet
werden soll (betroffene Länder). Abzustimmen ist über die Frage,
ob die betroffenen Länder wie bisher bestehenbleiben sollen oder ob
das neue oder neu umgrenzte Land gebildet werden soll. Der Volksentscheid
für die Bildung eines neuen oder neu umgrenzten Landes kommt zustande,
wenn in dessen künftigem Gebiet und insgesamt in den Gebieten oder
Gebietsteilen eines betroffenen Landes, deren Landeszugehörigkeit
im gleichen Sinne geändert werden soll, jeweils eine Mehrheit der
Änderung zustimmt. Er kommt nicht zustande, wenn im Gebiet eines der
betroffenen Länder eine Mehrheit die Änderung ablehnt; die Ablehnung
ist jedoch unbeachtlich, wenn in einem Gebietsteil, dessen Zugehörigkeit
zu dem betroffenen Land geändert werden soll, eine Mehrheit von zwei
Dritteln der Änderung zustimmt, es sei denn, daß im Gesamtgebiet
des betroffenen Landes eine Mehrheit von zwei Dritteln die Änderung
ablehnt.
(4) Wird in einem zusammenhängenden, abgegrenzten Siedlungs- und
Wirtschaftsraum, dessen Teile in mehreren Ländern liegen und der mindestens
eine Million Einwohner hat, von einem Zehntel der in ihm zum Bundestag
Wahlberechtigten durch Volksbegehren gefordert, daß für diesen
Raum eine einheitliche Landeszugehörigkeit herbeigeführt werde,
so ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren entweder zu bestimmen,
ob die Landeszugehörigkeit gemäß Absatz 2 geändert
wird, oder daß in den betroffenen Ländern eine Volksbefragung
stattfindet.
(5) Die Volksbefragung ist darauf gerichtet festzustellen, ob eine
in dem Gesetz vorzuschlagende Änderung der Landeszugehörigkeit
Zustimmung findet. Das Gesetz kann verschiedene, jedoch nicht mehr als
zwei Vorschläge der Volksbefragung vorlegen. Stimmt eine Mehrheit
einer vorgeschlagenen Änderung der Landeszugehörigkeit zu, so
ist durch Bundesgesetz innerhalb von zwei Jahren zu bestimmen, ob die Landeszugehörigkeit
gemäß Absatz 2 geändert wird. Findet ein der Volksbefragung
vorgelegter Vorschlag eine den Maßgaben des Absatzes 3 Satz 3 und
4 entsprechende Zustimmung, so ist innerhalb von zwei Jahren nach der Durchführung
der Volksbefragung ein Bundesgesetz zur Bildung des vorgeschlagenen Landes
zu erlassen, das der Bestätigung durch Volksentscheid nicht mehr bedarf.
(6) Mehrheit im Volksentscheid und in der Volksbefragung ist die Mehrheit
der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der zum Bundestag
Wahlberechtigten umfaßt. Im übrigen wird das Nähere über
Volksentscheid, Volksbegehren und Volksbefragung durch ein Bundesgesetz
geregelt; dieses kann auch vorsehen, daß Volksbegehren innerhalb
eines Zeitraumes von fünf Jahren nicht wiederholt werden können.
(7) Sonstige Änderungen des Gebietsbestandes der Länder können
durch Staatsverträge der beteiligten Länder oder durch Bundesgesetz
mit Zustimmung des Bundesrates erfolgen, wenn das Gebiet, dessen Landeszugehörigkeit
geändert werden soll, nicht mehr als 50 000 Einwohner hat. Das Nähere
regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit
der Mitglieder des Bundestages bedarf. Es muß die Anhörung der
betroffenen Gemeinden und Kreise vorsehen.
(8) Die Länder können eine Neugliederung für das jeweils
von ihnen umfaßte Gebiet oder für Teilgebiete abweichend von
den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 durch Staatsvertrag regeln. Die
betroffenen Gemeinden und Kreise sind zu hören. Der Staatsvertrag
bedarf der Bestätigung durch Volksentscheid in jedem beteiligten Land.
Betrifft der Staatsvertrag Teilgebiete der Länder, kann die Bestätigung
auf Volksentscheide in diesen Teilgebieten beschränkt werden; Satz
5 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung. Bei einem Volksentscheid entscheidet
die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn sie mindestens ein Viertel der
zum Bundestag Wahlberechtigten umfaßt; das Nähere regelt ein
Bundesgesetz. Der Staatsvertrag bedarf der Zustimmung des Bundestages.
Artikel 30 - Aufgaben der Länder
Die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung
der staatlichen Aufgaben ist Sache der Länder, soweit dieses Grundgesetz
keine andere Regelung trifft oder zuläßt
Artikel 31 - Bundesrecht und Landesrecht
Bundesrecht bricht Landesrecht.
Artikel 32 - Beziehungen zu auswärtigen Staaten
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache
des Bundes.
(2) Vor dem Abschluß eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse
eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig
sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen
Staaten Verträge abschließen.
Artikel 33 - Öffentlicher Dienst
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen
Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen
Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte,
die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen
Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen
Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit
zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige
Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu
übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis
stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung
der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln.
Artikel 34 - Haftung durch den Staat
Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen
Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft
die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft,
in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt
der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz
und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen
werden.
Artikel 35 - Gegenseitige Hilfen Bund - Länder
(1) Alle Behörden des Bundes und der Länder leisten sich gegenseitig
Rechts- und Amtshilfe.
(2) Zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung kann ein Land in Fällen von besonderer Bedeutung
Kräfte und Einrichtungen des Bundesgrenzschutzes zur Unterstützung
seiner Polizei anfordern, wenn die Polizei ohne diese Unterstützung
eine Aufgabe nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten erfüllen
könnte. Zur Hilfe bei einer Naturkatastrophe oder bei einem besonders
schweren Unglücksfall kann ein Land Polizeikräfte anderer Länder,
Kräfte und Einrichtungen anderer Verwaltungen sowie des Bundesgrenzschutzes
und der Streitkräfte anfordern.
(3) Gefährdet die Naturkatastrophe oder der Unglücksfall
das Gebiet mehr als eines Landes, so kann die Bundesregierung, soweit es
zur wirksamen Bekämpfung erforderlich ist, den Landesregierungen die
Weisung erteilen, Polizeikräfte anderen Ländern zur Verfügung
zu stellen, sowie Einheiten des Bundesgrenzschutzes und der Streitkräfte
zur Unterstützung der Polizeikräfte einsetzen. Maßnahmen
der Bundesregierung nach Satz 1 sind jederzeit auf Verlangen des Bundesrates,
im übrigen unverzüglich nach Beseitigung der Gefahr aufzuheben.
Artikel 36 - Beschäftigte im öffentlichen Dienst
(1) Bei den obersten Bundesbehörden sind Beamte aus allen Ländern
in angemessenem Verhältnis zu verwenden. Die bei den übrigen
Bundesbehörden beschäftigten Personen sollen in der Regel aus
dem Lande genommen werden, in dem sie tätig sind.
(2) Die Wehrgesetze haben auch die Gliederung des Bundes in Länder
und ihre besonderen landsmannschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Artikel 37 - Nichterfüllung von Bundespflichten
(1) Wenn ein Land die ihm nach dem Grundgesetze oder einem anderen Bundesgesetze
obliegenden Bundespflichten nicht erfüllt, kann die Bundesregierung
mit Zustimmung des Bundesrates die notwendigen Maßnahmen treffen,
um das Land im Wege des Bundeszwanges zur Erfüllung seiner Pflichten
anzuhalten.
(2) Zur Durchführung des Bundeszwanges hat die Bundesregierung
oder ihr Beauftragter das Weisungsrecht gegenüber allen Ländern
und ihren Behörden.