Xa. Verteidigungsfall
Artikel 115a - Angriff mit Waffengewalt auf das Bundesgebiet
(1) Die Feststellung, daß das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen
wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht (Verteidigungsfall), trifft
der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt
auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln
der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages.
(2) Erfordert die Lage unabweisbar ein sofortiges Handeln und stehen
einem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche
Hindernisse entgegen oder ist er nicht beschlußfähig, so trifft
der Gemeinsame Ausschuß diese Feststellung mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder.
(3) Die Feststellung wird vom Bundespräsidenten gemäß
Artikel 82 im Bundesgesetzblatte verkündet. Ist dies nicht rechtzeitig
möglich, so erfolgt die Verkündung in anderer Weise; sie ist
im Bundesgesetzblatte nachzuholen, sobald die Umstände es zulassen.
(4) Wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen und sind die
zuständigen Bundesorgane außerstande, sofort die Feststellung
nach Absatz 1 Satz 1 zu treffen, so gilt diese Feststellung als getroffen
und als zu dem Zeitpunkt verkündet, in dem der Angriff begonnen hat.
Der Bundespräsident gibt diesen Zeitpunkt bekannt, sobald die Umstände
es zulassen.
(5) Ist die Feststellung des Verteidigungsfalles verkündet und
wird das Bundesgebiet mit Waffengewalt angegriffen, so kann der Bundespräsident
völkerrechtliche Erklärungen über das Bestehen des Verteidigungsfalles
mit Zustimmung des Bundestages abgeben. Unter den Voraussetzungen des Absatzes
2 tritt an die Stelle des Bundestages der Gemeinsame Ausschuß.
Artikel 115b - Die Befehlsgewalt
Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und
Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.
Artikel 115c - Gesetzgebungskompetenz im Verteidigungsfall
(1) Der Bund hat für den Verteidigungsfall das Recht der konkurrierenden
Gesetzgebung auch auf den Sachgebieten, die zur Gesetzgebungszuständigkeit
der Länder gehören. Diese Gesetze bedürfen der Zustimmung
des Bundesrates.
(2) Soweit es die Verhältnisse während des Verteidigungsfalles
erfordern, kann durch Bundesgesetz für den Verteidigungsfall 1. bei
Enteignungen abweichend von Artikel 14 Abs. 3 Satz 2 die Entschädigung
vorläufig geregelt werden, 2. für Freiheitsentziehungen eine
von Artikel 104 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 1 abweichende Frist, höchstens
jedoch eine solche von vier Tagen, für den Fall festgesetzt werden,
daß ein Richter nicht innerhalb der für Normalzeiten geltenden
Frist tätig werden konnte.
(3) Soweit es zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar
drohenden Angriffs erforderlich ist, kann für den Verteidigungsfall
durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Verwaltung und das
Finanzwesen des Bundes und der Länder abweichend von den Abschnitten
VIII, VIII a und X geregelt werden, wobei die Lebensfähigkeit der
Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände, insbesondere auch in
finanzieller Hinsicht, zu wahren ist.
(4) Bundesgesetze nach den Absätzen 1 und 2 Nr. 1 dürfen
zur Vorbereitung ihres Vollzuges schon vor Eintritt des Verteidigungsfalles
angewandt werden.
Artikel 115d - Abgekürztes Verfahren
(1) Für die Gesetzgebung des Bundes gilt im Verteidigungsfalle
abweichend von Artikel 76 Abs. 2, Artikel 77 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis
4, Artikel 78 und Artikel 82 Abs. 1 die Regelung der Absätze 2 und
3.
(2) Gesetzesvorlagen der Bundesregierung, die sie als dringlich bezeichnet,
sind gleichzeitig mit der Einbringung beim Bundestage dem Bundesrate zuzuleiten.
Bundestag und Bundesrat beraten diese Vorlagen unverzüglich gemeinsam.
Soweit zu einem Gesetze die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist,
bedarf es zum Zustandekommen des Gesetzes der Zustimmung der Mehrheit seiner
Stimmen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung, die vom Bundestage
beschlossen wird und der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
(3) Für die Verkündung der Gesetze gilt Artikel 115 a Abs.
3 Satz 2 entsprechend.
Artikel 115e - Der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfall
(1) Stellt der Gemeinsame Ausschuß im Verteidigungsfalle mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens mit der
Mehrheit seiner Mitglieder fest, daß dem rechtzeitigen Zusammentritt
des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder daß
dieser nicht beschlußfähig ist, so hat der Gemeinsame Ausschuß
die Stellung von Bundestag und Bundesrat und nimmt deren Rechte einheitlich
wahr.
(2) Durch ein Gesetz des Gemeinsamen Ausschusses darf das Grundgesetz
weder geändert noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer
Anwendung gesetzt werden. Zum Erlaß von Gesetzen nach Artikel 23
Abs. 1 Satz 2, Artikel 24 Abs. 1 oder Artikel 29 ist der Gemeinsame Ausschuß
nicht befugt.
Artikel 115f - Die Bundesregierung im Verteidigungsfall
(1) Die Bundesregierung kann im Verteidigungsfalle, soweit es die Verhältnisse
erfordern, 1. den Bundesgrenzschutz im gesamten Bundesgebiete einsetzen;
2. außer der Bundesverwaltung auch den Landesregierungen und, wenn
sie es für dringlich erachtet, den Landesbehörden Weisungen erteilen
und diese Befugnis auf von ihr zu bestimmende Mitglieder der Landesregierungen
übertragen.
(2) Bundestag, Bundesrat und der Gemeinsame Ausschuß sind unverzüglich
von den nach Absatz 1 getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Artikel 115g - Aufgabe des Bundesverfassungsgerichtes
Die verfassungsmäßige Stellung und die Erfüllung der
verfassungsmäßigen Aufgaben des Bundesverfassungsgerichtes und
seiner Richter dürfen nicht beeinträchtigt werden. Das Gesetz
über das Bundesverfassungsgericht darf durch ein Gesetz des Gemeinsamen
Ausschusses nur insoweit geändert werden, als dies auch nach Auffassung
des Bundesverfassungsgerichtes zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit
des Gerichtes erforderlich ist. Bis zum Erlaß eines solchen Gesetzes
kann das Bundesverfassungsgericht die zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit
des Gerichtes erforderlichen Maßnahmen treffen. Beschlüsse nach
Satz 2 und Satz 3 faßt das Bundesverfassungsgericht mit der Mehrheit
der anwesenden Richter.
Artikel 115h - Regelung über Wahlperioden und Amtszeiten
(1) Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des
Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate
nach Beendigung des Verteidigungsfalles. Die im Verteidigungsfalle ablaufende
Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines
Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des
Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.
Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes
endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.
(2) Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuß
erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit
seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuß
einen Vorschlag. Der Gemeinsame Ausschuß kann dem Bundeskanzler das
Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit
von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.
(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung
des Bundestages ausgeschlossen.
Artikel 115i - Kompetenzen der Landesregierungen
(1) Sind die zuständigen Bundesorgane außerstande, die notwendigen
Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr zu treffen, und erfordert die Lage
unabweisbar ein sofortiges selbständiges Handeln in einzelnen Teilen
des Bundesgebietes, so sind die Landesregierungen oder die von ihnen bestimmten
Behörden oder Beauftragten befugt, für ihren Zuständigkeitsbereich
Maßnahmen im Sinne des Artikels 115 f Abs. 1 zu treffen.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können durch die Bundesregierung,
im Verhältnis zu Landesbehörden und nachgeordneten Bundesbehörden
auch durch die Ministerpräsidenten der Länder, jederzeit aufgehoben
werden.
Artikel 115k - Geltungsdauer von Notstandsbestimmungen
(1) Für die Dauer ihrer Anwendbarkeit setzen Gesetze nach den Artikeln
115 c, 115 e und 115 g und Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze
ergehen, entgegenstehendes Recht außer Anwendung. Dies gilt nicht
gegenüber früherem Recht, das auf Grund der Artikel 115 c, 115
e und 115 g erlassen worden ist.
(2) Gesetze, die der Gemeinsame Ausschuß beschlossen hat, und
Rechtsverordnungen, die auf Grund solcher Gesetze ergangen sind, treten
spätestens sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles außer
Kraft.
(3) Gesetze, die von den Artikeln 91 a, 91 b, 104 a, 106 und 107 abweichende
Regelungen enthalten, gelten längstens bis zum Ende des zweiten Rechnungsjahres,
das auf die Beendigung des Verteidigungsfalles folgt. Sie können nach
Beendigung des Verteidigungsfalles durch Bundesgesetz mit Zustimmung des
Bundesrates geändert werden, um zu der Regelung gemäß den
Abschnitten VIII a und X überzuleiten.
Artikel 115l - Beendigung des Verteidigungsfalls
(1) Der Bundestag kann jederzeit mit Zustimmung des Bundesrates Gesetze
des Gemeinsamen Ausschusses aufheben. Der Bundesrat kann verlangen, daß
der Bundestag hierüber beschließt. Sonstige zur Abwehr der Gefahr
getroffene Maßnahmen des Gemeinsamen Ausschusses oder der Bundesregierung
sind aufzuheben, wenn der Bundestag und der Bundesrat es beschließen.
(2) Der Bundestag kann mit Zustimmung des Bundesrates jederzeit durch
einen vom Bundespräsidenten zu verkündenden Beschluß den
Verteidigungsfall für beendet erklären. Der Bundesrat kann verlangen,
daß der Bundestag hierüber beschließt. Der Verteidigungsfall
ist unverzüglich für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen
für seine Feststellung nicht mehr gegeben sind.
(3) über den Friedensschluß wird durch Bundesgesetz entschieden.
XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen
Artikel 116 - "Deutscher" im Sinne des Grundgesetzes
(1) Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes ist vorbehaltlich anderweitiger
gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt
oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit
oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebiete des Deutschen
Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat.
(2) Frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem
30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen,
rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre
Abkömmlinge sind auf Antrag wieder einzubürgern. Sie gelten als
nicht ausgebürgert, sofern sie nach dem 8. Mai 1945 ihren Wohnsitz
in Deutschland genommen haben und nicht einen entgegengesetzten Willen
zum Ausdruck gebracht haben.
Artikel 117 - Übergangsregelung für Artikel 3 Abs.2 und Artikel 11
(1) Das dem Artikel 3 Abs. 2 entgegenstehende Recht bleibt bis zu seiner
Anpassung an diese Bestimmung des Grundgesetzes in Kraft, jedoch nicht
länger als bis zum 31. März 1953.
(2) Gesetze, die das Recht der Freizügigkeit mit Rücksicht
auf die gegenwärtige Raumnot einschränken, bleiben bis zu ihrer
Aufhebung durch Bundesgesetz in Kraft.
Artikel 118 - Neugliederung der Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern
Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden
und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von
den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder
erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung
durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muß.
Artikel 118a - Neugliederung der Länder Berlin und Brandenburg
Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden
Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung
ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.
Artikel 119 - Regelung von Flüchtlings- und Vertriebenenangelegenheiten
In Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen, insbesondere
zu ihrer Verteilung auf die Länder, kann bis zu einer bundesgesetzlichen
Regelung die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Verordnungen
mit Gesetzeskraft erlassen. Für besondere Fälle kann dabei die
Bundesregierung ermächtigt werden, Einzelweisungen zu erteilen. Die
Weisungen sind außer bei Gefahr im Verzuge an die obersten Landesbehörden
zu richten.
Artikel 120 - Zahlungen als Folge des Krieges
(1) Der Bund trägt die Aufwendungen für Besatzungskosten und
die sonstigen inneren und äußeren Kriegsfolgelasten nach näherer
Bestimmung von Bundesgesetzen. Soweit diese Kriegsfolgelasten bis zum 1.
Oktober 1969 durch Bundesgesetze geregelt worden sind, tragen Bund und
Länder im Verhältnis zueinander die Aufwendungen nach Maßgabe
dieser Bundesgesetze. Soweit Aufwendungen für Kriegsfolgelasten, die
in Bundesgesetzen weder geregelt worden sind noch geregelt werden, bis
zum 1. Oktober 1965 von den Ländern, Gemeinden (Gemeindeverbänden)
oder sonstigen Aufgabenträgern, die Aufgaben von Ländern oder
Gemeinden erfüllen, erbracht worden sind, ist der Bund zur übernahme
von Aufwendungen dieser Art auch nach diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet.
Der Bund trägt die Zuschüsse zu den Lasten der Sozialversicherung
mit Einschluß der Arbeitslosenversicherung und der Arbeitslosenhilfe.
Die durch diesen Absatz geregelte Verteilung der Kriegsfolgelasten auf
Bund und Länder läßt die gesetzliche Regelung von Entschädigungsansprüchen
für Kriegsfolgen unberührt.
(2) Die Einnahmen gehen auf den Bund zu demselben Zeitpunkt über,
an dem der Bund die Ausgaben übernimmt.
Artikel 120a - Durchführung von Ausgleichsleistungen
(1) Die Gesetze, die der Durchführung des Lastenausgleichs dienen,
können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie auf
dem Gebiete der Ausgleichsleistungen teils durch den Bund, teils im Auftrage
des Bundes durch die Länder ausgeführt werden und daß die
der Bundesregierung und den zuständigen obersten Bundesbehörden
auf Grund des Artikels 85 insoweit zustehenden Befugnisse ganz oder teilweise
dem Bundesausgleichsamt übertragen werden. Das Bundesausgleichsamt
bedarf bei Ausübung dieser Befugnisse nicht der Zustimmung des Bundesrates;
seine Weisungen sind, abgesehen von den Fällen der Dringlichkeit,
an die obersten Landesbehörden (Landesausgleichsämter) zu richten.
(2) Artikel 87 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.
Artikel 121 - Mehrheit der Mitglieder im Sinne des Gesetzes
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Bundesversammlung im
Sinne dieses Grundgesetzes ist die Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl.
Artikel 122 - Gesetzgebende Gewalt
(1) Vom Zusammentritt des Bundestages an werden die Gesetze ausschließlich
von den in diesem Grundgesetze anerkannten gesetzgebenden Gewalten beschlossen.
(2) Gesetzgebende und bei der Gesetzgebung beratend mitwirkende Körperschaften,
deren Zuständigkeit nach Absatz 1 endet, sind mit diesem Zeitpunkt
aufgelöst.
Artikel 123 - Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages
(1) Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages gilt fort,
soweit es dem Grundgesetze nicht widerspricht.
(2) Die vom Deutschen Reich abgeschlossenen Staatsverträge, die
sich auf Gegenstände beziehen, für die nach diesem Grundgesetze
die Landesgesetzgebung zuständig ist, bleiben, wenn sie nach allgemeinen
Rechtsgrundsätzen gültig sind und fortgelten, unter Vorbehalt
aller Rechte und Einwendungen der Beteiligten in Kraft, bis neue Staatsverträge
durch die nach diesem Grundgesetze zuständigen Stellen abgeschlossen
werden oder ihre Beendigung auf Grund der in ihnen enthaltenen Bestimmungen
anderweitig erfolgt.
Artikel 124 - Altes Recht der ausschließlichen Gesetzgebung
Recht, das Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung
des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht.
Artikel 125 - Altes Recht der konkurrierenden Gesetzgebung
Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes
betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht, 1. soweit
es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt, 2. soweit
es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. Mai 1945 früheres
Reichsrecht abgeändert worden ist.
Artikel 125a - Weitergeltung von Bundesrecht, das vor dem 15. 11. 1994 erlassen wurde
(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung
der Artikel 74 Abs. 1 oder 75 Abs. 1 nicht mehr als Bundesrecht erlassen
werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht
ersetzt werden.
(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15.
November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, gilt als Bundesrecht
fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß es durch Landesrecht
ersetzt werden kann. Entsprechendes gilt für Bundesrecht, das vor
diesem Zeitpunkt erlassen worden ist und das nach Artikel 75 Abs. 2 nicht
mehr erlassen werden könnte.
Artikel 126 - Meinungsverschiedenheiten über Fortgelten von altem Recht
Meinungsverschiedenheiten über das Fortgelten von Recht als Bundesrecht
entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
Artikel 127 - Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung der Regierungen der beteiligten
Länder Recht der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes, soweit
es nach Artikel 124 oder 125 als Bundesrecht fortgilt, innerhalb eines
Jahres nach Verkündung dieses Grundgesetzes in den Ländern Baden,
Groß-Berlin, Rheinland-Pfalz und Württemberg-Hohenzollern in
Kraft setzen.
Artikel 128 - Befristung von Weisungsrechten
Soweit fortgeltendes Recht Weisungsrechte im Sinne des Artikels 84 Abs.
5 vorsieht, bleiben sie bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung
bestehen.
Artikel 129 - Befristung von Ermächtigungen
(1) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Bundesrecht fortgelten, eine
Ermächtigung zum Erlasse von Rechtsverordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften
sowie zur Vornahme von Verwaltungsakten enthalten ist, geht sie auf die
nunmehr sachlich zuständigen Stellen über. In Zweifelsfällen
entscheidet die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Bundesrate; die
Entscheidung ist zu veröffentlichen.
(2) Soweit in Rechtsvorschriften, die als Landesrecht fortgelten, eine
solche Ermächtigung enthalten ist, wird sie von den nach Landesrecht
zuständigen Stellen ausgeübt.
(3) Soweit Rechtsvorschriften im Sinne der Absätze 1 und 2 zu
ihrer Änderung oder Ergänzung oder zum Erlaß von Rechtsvorschriften
an Stelle von Gesetzen ermächtigen, sind diese Ermächtigungen
erloschen.
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend,
soweit in Rechtsvorschriften auf nicht mehr geltende Vorschriften oder
nicht mehr bestehende Einrichtungen verwiesen ist.
Artikel 130 - Organisationen des öffentlichen Rechts
(1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung
oder Rechtspflege dienende Einrichtungen, die nicht auf Landesrecht oder
Staatsverträgen zwischen Ländern beruhen, sowie die Betriebsvereinigung
der südwestdeutschen Eisenbahnen und der Verwaltungsrat für das
Post- und Fernmeldewesen für das französische Besatzungsgebiet
unterstehen der Bundesregierung. Diese regelt mit Zustimmung des Bundesrates
die überführung, Auflösung oder Abwicklung.
(2) Oberster Disziplinarvorgesetzter der Angehörigen dieser Verwaltungen
und Einrichtungen ist der zuständige Bundesminister.
(3) Nicht landesunmittelbare und nicht auf Staatsverträgen zwischen
den Ländern beruhende Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechtes unterstehen der Aufsicht der zuständigen obersten Bundesbehörde.
Artikel 131 - Rechtliche Stellung von ehemaligen Angehörigen des öffentlichen Dienstes
Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge
und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen,
aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden
sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend
verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt
für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen,
die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten-
oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung
mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich
anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend
gemacht werden.
Artikel 132 - Aufhebung des Dienstverhältnisses im öffentlichen Dienst
(1) Beamte und Richter, die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieses
Grundgesetzes auf Lebenszeit angestellt sind, können binnen sechs
Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Bundestages in den Ruhestand
oder Wartestand oder in ein Amt mit niedrigerem Diensteinkommen versetzt
werden, wenn ihnen die persönliche oder fachliche Eignung für
ihr Amt fehlt. Auf Angestellte, die in einem unkündbaren Dienstverhältnis
stehen, findet diese Vorschrift entsprechende Anwendung. Bei Angestellten,
deren Dienstverhältnis kündbar ist, können über die
tarifmäßige Regelung hinausgehende Kündigungsfristen innerhalb
der gleichen Frist aufgehoben werden.
(2) Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf Angehörige des
öffentlichen Dienstes, die von den Vorschriften über die "Befreiung
von Nationalsozialismus und Militarismus" nicht betroffen oder die anerkannte
Verfolgte des Nationalsozialismus sind, sofern nicht ein wichtiger Grund
in ihrer Person vorliegt.
(3) Den Betroffenen steht der Rechtsweg gemäß Artikel 19
Abs. 4 offen.
(4) Das Nähere bestimmt eine Verordnung der Bundesregierung, die
der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Artikel 133 - Vereinigtes Wirtschaftsgebiet; Rechtsnachfolge
Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des Vereinigten
Wirtschaftsgebietes ein.
Artikel 134 - Umwandlung des Reichsvermögens
(1) Das Vermögen des Reiches wird grundsätzlich Bundesvermögen.
(2) Soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung überwiegend
für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach diesem Grundgesetze
nicht Verwaltungsaufgaben des Bundes sind, ist es unentgeltlich auf die
nunmehr zuständigen Aufgabenträger und, soweit es nach seiner
gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung Verwaltungsaufgaben
dient, die nach diesem Grundgesetze nunmehr von den Ländern zu erfüllen
sind, auf die Länder zu übertragen. Der Bund kann auch sonstiges
Vermögen den Ländern übertragen.
(3) Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden
(Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde,
wird wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände),
soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt.
(4) Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
Artikel 135 - Vermögenswerte bei Wechsel der Gebietszugehörigkeit
(1) Hat sich nach dem 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Grundgesetzes
die Landeszugehörigkeit eines Gebietes geändert, so steht in
diesem Gebiete das Vermögen des Landes, dem das Gebiet angehört
hat, dem Lande zu, dem es jetzt angehört.
(2) Das Vermögen nicht mehr bestehender Länder und nicht
mehr bestehender anderer Körperschaften und Anstalten des öffentlichen
Rechtes geht, soweit es nach seiner ursprünglichen Zweckbestimmung
überwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, oder nach seiner
gegenwärtigen, nicht nur vorübergehenden Benutzung überwiegend
Verwaltungsaufgaben dient, auf das Land oder die Körperschaft oder
Anstalt des öffentlichen Rechts über, die nunmehr diese Aufgaben
erfüllen.
(3) Grundvermögen nicht mehr bestehender Länder geht einschließlich
des Zubehörs, soweit es nicht bereits zu Vermögen im Sinne des
Absatzes 1 gehört, auf das Land über, in dessen Gebiet es belegen
ist.
(4) Sofern ein überwiegendes Interesse des Bundes oder das besondere
Interesse eines Gebietes es erfordert, kann durch Bundesgesetz eine von
den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelung getroffen werden.
(5) Im übrigen wird die Rechtsnachfolge und die Auseinandersetzung,
soweit sie nicht bis zum 1. Januar 1952 durch Vereinbarung zwischen den
beteiligten Ländern oder Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen
Rechtes erfolgt, durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf.
(6) Beteiligungen des ehemaligen Landes Preußen an Unternehmen
des privaten Rechtes gehen auf den Bund über. Das Nähere regelt
ein Bundesgesetz, das auch Abweichendes bestimmen kann.
(7) Soweit über Vermögen, das einem Lande oder einer Körperschaft
oder Anstalt des öffentlichen Rechtes nach den Absätzen 1 bis
3 zufallen würde, von dem danach Berechtigten durch ein Landesgesetz,
auf Grund eines Landesgesetzes oder in anderer Weise bei Inkrafttreten
des Grundgesetzes verfügt worden war, gilt der Vermögensübergang
als vor der Verfügung erfolgt.
Artikel 135a - Regelung alter Rückstände
(1) Durch die in Artikel 134 Abs. 4 und Artikel 135 Abs. 5 vorbehaltene
Gesetzgebung des Bundes kann auch bestimmt werden, daß nicht oder
nicht in voller Höhe zu erfüllen sind 1. Verbindlichkeiten des
Reiches sowie Verbindlichkeiten des ehemaligen Landes Preußen und
sonstiger nicht mehr bestehender Körperschaften und Anstalten des
öffentlichen Rechts, 2. Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer
Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, welche
mit dem übergang von Vermögenswerten nach Artikel 89, 90, 134
und 135 im Zusammenhang stehen, und Verbindlichkeiten dieser Rechtsträger,
die auf Maßnahmen der in Nummer 1 bezeichneten Rechtsträger
beruhen, 3. Verbindlichkeiten der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände),die
aus Maßnahmen entstanden sind, welche diese Rechtsträger vordem
1. August 1945 zur Durchführung von Anordnungen der Besatzungsmächte
oder zur Beseitigung eines kriegsbedingten Notstandes im Rahmen dem Reich
obliegender oder vom Reich übertragener Verwaltungsaufgaben getroffen
haben.
(2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der
Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger sowie auf
Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten
des öffentlichen Rechts, die mit dem übergang von Vermögenswerten
der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund, Länder und Gemeinden
im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen
der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen.
Artikel 136 - Erster Zusammentritt des Bundesrates
(1) Der Bundesrat tritt erstmalig am Tage des ersten Zusammentrittes
des Bundestages zusammen.
(2) Bis zur Wahl des ersten Bundespräsidenten werden dessen Befugnisse
von dem Präsidenten des Bundesrates ausgeübt. Das Recht der Auflösung
des Bundestages steht ihm nicht zu.
Artikel 137 - Einschränkung bei der Wählbarkeit von Beamten, Soldaten und Richtern
(1) Die Wählbarkeit von Beamten, Angestellten des öffentlichen
Dienstes, Berufssoldaten, freiwilligen Soldaten auf Zeit und Richtern im
Bund, in den Ländern und den Gemeinden kann gesetzlich beschränkt
werden.
(2) Für die Wahl des ersten Bundestages, der ersten Bundesversammlung
und des ersten Bundespräsidenten der Bundesrepublik gilt das vom Parlamentarischen
Rat zu beschließende Wahlgesetz.
(3) Die dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art.41 Abs.2
zustehende Befugnis wird bis zu seiner Errichtung von dem Deutschen Obergericht
für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet wahrgenommen, das nach Maßgabe
seiner Verfahrensordnung entscheidet.
Artikel 138 - Notariat
Änderungen der Einrichtungen des jetzt bestehenden Notariats in
den Ländern Baden, Bayern, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern
bedürfen der Zustimmung der Regierungen dieser Länder.
Artikel 139 - Entnazifizierung
Die zur "Befreiung des deutschen Volkes vom Nationalsozialismus und
Militarismus" erlassenen Rechtsvorschriften werden von den Bestimmungen
dieses Grundgesetzes nicht berührt.
Artikel 140 - Übernahme aus der Weimarer Verfassung
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der Deutschen
Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
Artikel 141 - Der Religionsunterricht
Artikel 7 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung in einem Lande, in dem
am 1. Januar 1949 eine andere landesrechtliche Regelung bestand.
Artikel 142 - Fortdauer von Grundrechten
Ungeachtet der Vorschrift des Artikels 31 bleiben Bestimmungen der Landesverfassungen
auch insoweit in Kraft, als sie in Übereinstimmung mit den Artikeln
1 bis 18 dieses Grundgesetzes Grundrechte gewährleisten.
Artikel 142a (aufgehoben)
Artikel 143 - Befristung von Übergangsrecht
(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet
kann längstens bis zum 31. Dezember 1992 von Bestimmungen dieses Grundgesetzes
abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse
die völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht
werden kann. Abweichungen dürfen nicht gegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen
und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen
vereinbar sein.
(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIII a, IX, X und XI
sind längstens bis zum 31. Dezember 1995 zulässig.
(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags
und Regelungen zu seiner Durchführung auch insoweit Bestand, als sie
vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses
Vertrags genannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden.
Artikel 143a - Ausschließliche Gesetzgebung für Bundeseisenbahnen
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle
Angelegenheiten, die sich aus der Umwandlung der in bundeseigener Verwaltung
geführten Bundeseisenbahnen in Wirtschaftsunternehmen ergeben. Artikel
87e Abs. 5 findet entsprechende Anwendung. Beamte der Bundeseisenbahnen
können durch Gesetz unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung
des Dienstherrn einer privat-rechtlich organisierten Eisenbahn des Bundes
zur Dienstleistung zugewiesen werden.
(2) Gesetze nach Absatz 1 führt der Bund aus.
(3) Die Erfüllung der Aufgaben im Bereich des Schienenpersonennahverkehrs
der bisherigen Bundeseisenbahnen ist bis zum 31. Dezember 1995 Sache des
Bundes. Dies gilt auch für die entsprechenden Aufgaben der Eisenbahnverkehrsverwaltung.
Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt, das der Zustimmung des
Bundesrates bedarf.
Artikel 143b - Umwandlung des Sondervermögens Deutsche Bundespost
(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe
eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der
Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus
ergebenden Angelegenheiten.
(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte
des Bundes können durch Bundesgesetz für eine übergangszeit
den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost
TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit
am Nachfolgeunternehmen Deutsche Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens
fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es
eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.
(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden
unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherren
bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben
Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.
Artikel 144 - Ratifizierung des Grundgesetzes
(1) Dieses Grundgesetz bedarf der Annahme durch die Volksvertretung
in zwei Dritteln der deutschen Länder, in denen es zunächst gelten
soll.
(2) Soweit die Anwendung dieses Grundgesetzes in einem der in Artikel
23 aufgeführten Länder oder in einem Teile eines dieser Länder
Beschränkungen unterliegt, hat das Land oder der Teil des Landes Recht,
gemäß Artikel 38 Vertreter in den Bundestag und gemäß
Artikel 50 Vertreter in den Bundesrat zu entsenden.
Artikel 145 - Verkündung des Grundgesetzes
(1) Der Parlamentarische Rat stellt in öffentlicher Sitzung unter
Mitwirkung der Abgeordneten Groß-Berlins die Annahme dieses Grundgesetzes
fest, fertigt es aus und verkündet es.
(2) Dieses Grundgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Verkündung
in Kraft.
(3) Es ist im Bundesgesetzblatte zu veröffentlichen.
Artikel 146 - Gültigkeit - Verfassung
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands
für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit
an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen
Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.