Kurzbeschreibungen / Bereich Politik
/ Sammlung wird ständig erweitert
Bundespräsident:
in föderativen Demokratien das formelle Staatsoberhaupt. Der Bundespräsident
erfüllt im Wesentlichen formelle und repräsentative Aufgaben
und übt so nur einen mittelbaren politischen Einfluss aus.
Bundesrat:
föderatives Bundesorgan, bestehend aus den weisungsgebundenen
Vertretern der
Landesregierungen. Ein deutsches Bundesland kann je nach Bevölkerungszahl
3, 4, 5 oder 6 Vertreter im B. haben. Die Länder wirken durch den
B. an der Gesetzgebung u. Verwaltung des Bundes mit.
Bundesstaat:
Staatsform, bei der mehrere Gliedstaaten zu einem souveränen Gesamtstaat
(Bund) vereinigt sind,
auf den sie einen Teil ihrer Staatsgewalt übertragen
Beispiel: Bundesrepublik Deutschland
Bundesverfassungsgericht:
höchstes Gericht der BRD, entscheidet u. a. über verfassungsrechtl.
Streitigkeiten, über
Verfassungsbeschwerden, über die Verfassungswidrigkeit von Parteien
u.s.w.
Demokratie:
Staatsform, in der die Staatsgewalt vom Volke ausgeht. Merkmale: freie,
allg., gleiche u.
geheime Wahlen; Mehrheitsprinzip; Minderheitenschutz; Bindung der Staatsgewalt
an eine
Verfassung; unveräußerl. Grundrechte; Gewaltenteilung
Exekutive:
die (vorw.) ausführende oder vollziehende Gewalt in einem Staat
mit Gewaltenteilung, Regierung u.
Verwaltung
Fraktion:
Zusammenschluß von Abgeordneten in einem Parlament zu einer Arbeits-
u. Willensgemeinschaft; meist aus Abgeordneten derselben Partei
Grundrechte:
unveräußerliche Rechte des einzelnen gegenüber der
Staatsgewalt, meist in der Verfassung verbürgt
Jugendarbeitslosigkeit:
die Arbeitslosigkeit von Menschen zwischen 15 u. 25 Jahren, d. h. von
Jugendlichen, die
beim Übergang von der Ausbildung zur Berufstätigkeit keine
Stellung finden bzw. sie wieder
verloren haben. Besonders Jugendliche ohne abgeschlossene Ausbildung
sind davon betroffen.
Koalition:
Zusammenschluß mehrerer in einem Parlament vertretener Parteien
zur Bildung einer arbeitsfähigen
Regierungsmehrheit
konstruktives Mißtrauensvotum:
Beschluß des Parlaments, dem Regierungschef das Vertrauen zu
entziehen u. ihn dadurch zum Rücktritt zu zwingen. Der deutsche Bundestag
muß beim M. gegen den Bundeskanzler zugleich einen Nachfolger wählen.
Legislative:
die gesetzgebende Gewalt im Sinn der Gewaltenteilungslehre (L., Exekutive,
Judikative); auch die
gesetzgebende Institution des Staates, meist das Parlament
Parteien:
ein Zusammenschluß von Menschen gleicher oder ähnlicher
polit., soz., wirtschaftl. u. weltanschaul.
Willensrichtung, um sich im staatlichen Leben Einfluss zu verschaffen
Politik:
öffentl. Interessenkonflikt unter den Bedingungen von Machtgebrauch
und Konsensbedarf;
prinzip. endlose Kette v. Versuchen zur Bewältigung gesell. Gegenwarts-
u. Zukunftsprobleme
Dimensionen: polit. Form (polity), polit. Inhalte (policy) und
polit. Prozesse (politics)
Rechtsstaat:
Staat, in dem die Einhaltung von Rechtsschranken bei der Ausübung
der Staatsgewalt
verfassungsrechtl. bes. garantiert ist u. in dem der einzelne bei unabhängigen
Gerichten Schutz gegen
Übergriffe der Staatsgewalt findet
Richtlinienkompetenz:
die Berechtigung des deutschen Bundeskanzlers, die Richtlinien der
Regierungspolitik zu bestimmen
Verfassung:
Grundordnung eines Staates (Form der Machtausübung, Verwaltungsmethoden,
Rechtsstellung des Bürgers, ...)
Wahlsysteme:
Verfahren, mittels dessen die Wähler bei Wahlen ihren polit. Willen
in Wählerstimmen ausdrücken und Stimmenzahlen zur Herbeiführung
einer Wahlentscheidung verwertet werden.
Grundsätzl. lassen sich die Mehrheitswahl u. die Verhältniswahl
unterscheiden.